Leinenpflicht im Wald und am Waldrand – Neues Hundegesetz in Zürich

Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.

Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.

Rechtliche Grundlagen

§ 11 Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5)
§ 41 Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (JG, LS 5447)

Definition «Waldrand»

Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet.

Leine

Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.

Ausnahmen

  • Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpflicht beim Einsatz und bei der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht. Dabei gelten für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde folgende Definition:

    • Jagdhunde: Zu den Jagdhunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.

    • Rettungshunde: Zu den Rettungshunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind. Die hundeführende Person muss dabei eine entsprechende aktuelle Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation vorweisen können.

    • Diensthunde: Als Diensthunde gelten Hunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps.

  • Eingezäunte Areale: Sind Areale wie Trainingsanlagen für Hunde im Wald oder am Waldrand ausbruchsicher eingezäunt, gilt die Leinenpflicht nicht. Dabei kann die Einzäunung auch nur temporär sein, beispielsweise mit einem Weidezaun.

Bussen

  • Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.

  • Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger).


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